Schulprogramm Ganztag Vertretungskonzept Leitlinien
Leitlinien des Rahmenkonzeptes

Vertretungsunterricht ist unvermeidlich; er gehört zum schulischen Alltag.

Gemäß SchG §68 Abs. (3.1) entscheidet die Lehrerkonferenz über die Aufstellung von Vertretungsplänen. Diese Zuständigkeit der Lehrerkonferenz (Richtlinienkompetenz) bleibt durch die Gesamtverantwortung des Schulleiters unberührt. Die entsprechenden Verpflichtungen für die Lehrkräfte regelt §11 ADO.

Die Formulierung und Umsetzung eines Vertretungskonzeptes soll dazu beitragen, die pädagogische Systemleistung der Schule für ihre „Abnehmer“ (→ Schüler und Eltern) zu maximieren, ohne die Leistungsträger (→ Lehrer) zu überfordern; die aktuelle Konzeptentwicklung hat sich daher an folgenden Leitlinien orientiert:
  • Alle Vertretungsmaßnahmen unterstützen und ergänzen so weit wie möglich die laufenden Unterrichtsprozesse;
    • sie sollen von Schülern und Eltern als bedeutungsvoll empfunden werden.
  • Die Vetretungsmaßnamen dürfen nicht zu einer dauerhaften Erhöhung der in ADO §11 (1) beschriebenen wöchentlichen Arbeitszeit der Lehrerkräfte führen;
    • sie dürfen eine personelle Unterbesetzung der Schule nicht verschleiern und
    • sie müssen auf die reduzierte Belastbarkeit der Teilzeitkräfte Rücksicht nehmen.
  • Die Vertretungsmaßnahmen müssen mit einem vertretbaren organisatorischen Aufwand umgesetzt werden können.

Anlässe für Vertretungsunterricht
nicht vorhersehbar Erkrankung
Diverse außergewöhnlichen Anlässe (z.B. Betreuung von Personen in Notfällen)
vorhersehbar

Für Personen, die nicht mit den dienstlichen Gegebenheiten von Lehrkräften vertraut sind, wird angemerkt, dass sich die vorhersehbaren dienstbezogenen Abwesenheitszeiten der Lehrkräfte nicht allein auf die Unterrichtszeit beziehen, sondern in erheblichem zeitlichen Ausmaß auch die unterrichtsfreie Zeit beanspruchen.

Wander- und Studienfahrten erfordern in der Regel einen Dienst „rund um die Uhr“.
Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen
  • Wander- und Studienfahrten
  • Schüleraustausch
  • Unterrichtliche Exkursionen
  • Betreung von Wettkampf- bzw. Wettbewerbsgruppen
  • Durchführung von Projektunterricht
  • Berufspraktika
  • Durchführung von Prüfungen
Fortbildung
  • Individuelle Fortbildung oder Fortbildung von Fachgruppen
  • Moderationen von Fortbildungsveranstaltungen
  • Fachberatertätigkeit
  • Externe Prüfungstätigkeit
  • Fachleitung im Studienseminar
Sonderurlaub (gemäß ADO §12 (3) und §29)

Aus den oben formulierten Leitlinien lässt sich schlüssig ableiten, dass nicht alle Absenzen von Lehrkräften durch Vertretungsunterricht aufgefangen werden können; ein bestimmtes Maß an Unterrichtsausfall muss als Preis für eine funktionsfähige Schule und erfolgreiche pädagogische Arbeit des Lehrpersonals in Kauf genommen werden.

Der Kompromiss, der zwischen dem Qualitätsstreben der Schule, den Erwartungen der Eltern- und Schülerschaft und den Belastungen der Lehrkräfte auszuloten ist, wird von der Schulleitung gegenüber der Schulöffentlichkeit offensiv vertreten.



Autorisation: Schulleitung
Letzte Änderung: 23.03.2013