Teilnahme am Religionsunterricht in der Sekundarstufe I

Grundlegende Aussagen des Schulgesetzes

  1. Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist ein Schüler befreit, wenn seine Eltern eine entsprechende Erklärung abgeben. Ist der Schüler religionsmündig, so kann er diese Erklärung selbst abgeben. Die Religionsmündigkeit erwirbt ein Schüler mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Erklärung ist dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. (→ Formular)
    Die Schule informiert die Eltern über die daraufhin vorgenommene Befreiung.
    [gemäß §31 Absatz (6)]

  2. Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist.
    In der gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.
    [gemäß §32]

Weitere Bestimmungen der Schulordnung (BASS 12-05 Nr. 1)

  1. Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden; sie ist also jederzeit möglich.
    [gemäß Absatz (6.2)]

  2. Mit der Abmeldung vom Religionsunterricht während des Schuljahres vor der Versetzungskonferenz entfällt die Versetzungswirksamkeit der Note in Religion.

  3. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die Wiederanmeldung auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.
    [gemäß Absatz (6.2)]

Ergänzende Erläuterungen

zu 1.
  • Die Erklärung muss Namen, Klasse, Datum und Unterschrift des Schülers (seiner Eltern) enthalten. Befragungen durch Fachlehrer oder Schulleitung sind nicht zulässig, es dürfen keine weiteren Erklärungen oder Begründungen gefordert werden.
  • Hat sich ein religionsmündiger Schüler selbst vom Religionsunterricht abgemeldet, so sind seine Eltern trotzdem zu informieren. Diese können die Entscheidung des Schülers nicht aufheben.
zu 3.
  • Die Schule hat keinen Entscheidungsspielraum, kann insbesondere nicht die „Abmeldung“ nur zu bestimmten Zeiträumen zulassen.
zu 4.
  • Wird ein Schüler vor der Versetzungskonferenz vom Religionsunterricht abgemeldet, so ist die Note in Religionslehre nicht versetzungswirksam.
  • Erfolgt die Abmeldung z.B. einen Tag vor der Konferenz, so erhält der Schüler zwar eine Zensur, die auch ins Zeugnis aufgenommen wird (mit einem Zusatz über die Dauer der Teilnahme). Die Zensur ist dann allerdings nicht mehr versetzungswirksam.
  • Handelt es sich um ein Abgangs- oder Abschlusszeugnis, so darf eine Zensur in Religionslehre nicht aufgenommen werden, wenn der religionsmündige Schüler oder seine Erziehungsberechtigten dies verlangen.

(Quellenhinweis: „Vorschriften zum Schulrecht Nordrhein-Westfalen“, Dr. C. Jülich, W. van den Hövel, Köln 2009)



Letzte Änderung: 25.07.2017