Beurlaubungen

Liegen triftige Gründe vor, kann ein Schüler vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die gesetzliche Grundlage bildet hierfür der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung „Teilnahme am Unterricht und sonstigen Schulveranstaltungen“ vom 29.05.2015 (BASS 12-52 Nr. 1).

Zuständig für die Entscheidung über die Beurlaubung an bis zu zwei einzelnen Tagen im Schulhalbjahr ist der Klassen- oder Stufenleiter, in den übrigen Fällen der Schulleiter.

Auszüge aus dem Erlass

5.1 Die Befreiungs- und Beurlaubungsanträge sind von den Eltern so frühzeitig schriftlich über die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer an die Schulleitung zu stellen, dass eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist.

[...]

5.4 Unmittelbar vor und im Anschluss an die Ferien darf eine Schülerin oder ein Schüler nur beurlaubt werden, wenn die Beurlaubung ersichtlich nicht dem Zweck dient, die Schulferien zu verlängern, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.


Der vollständige Erlass kann → hier eingesehen oder geladen werden.



Letzte Änderung: 05.12.2018