Klausurordnung in der Gymnasialen Oberstufe

Klausuren dienen dem Nachweis über die Leistungsfähigkeit eines Schülers in einem Fach. Die Bewertung der Klausurleistungen geschieht durch schulische Noten (EF) oder Punkte (Q1 und Q2), die eine möglichst objektive Vergleichbarkeit der Leistungen sowohl für den Prüfling selbst als auch für Dritte herstellen sollen.

Klausur- und Zeugnisnoten haben demnach eine informative, aber auch eine gesellschaftliche Funktion im Sinne der Vergabe von Zugangsberechtigungen, Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen. Im inner- wie außerschulischen Kontext wird jeweils vorausgesetzt, dass die erzielten Noten die erbrachte Leistung oder Eignung möglichst genau abbilden.

Die Aufgabe der Schule besteht darin, gerechte Bedingungen bei der Bescheinigung von Leistungen zu gewährleisten. Aber auch den Schülern obliegt die Verantwortung, durch ihr Verhalten keine Ungerechtig­keiten zu erzeugen. Dies gilt insbesondere für den Bereich der so genannten Täuschungen: Werden Leistungen mit Hilfe unerlaubter Hilfsmittel erbracht, so werden unmittelbar die übrigen Kursteilnehmer, mittelbar aber auch die Allgemeinheit insofern geschädigt und betrogen, als man sich in einer Gesellschaft mit begrenzten Privilegien immer nur Vorteile auf Kosten anderer verschaffen kann.

Um eine faire und gerechte Ausgangssituation bei Leistungsüberprüfungen in der Oberstufe herzustellen, werden von den Klausuranten, überprüft von den Aufsicht führenden Lehrkräften, rechtzeitig (!) vor jeder Klausur geeignete äußere Bedingungen hergestellt:
  • Auf den Tischen befinden sich lediglich Schreibzeug und die erlaubten Hilfsmittel (keine Federtaschen, keine Getränke, kein Proviant).
  • Zwischen den Tischen wird im Kursraum durch geordnete Reihenbildung ein maximaler Abstand hergestellt.
  • Alle Jacken und Taschen werden an einer geeigneten Stelle im Kursraum gesammelt deponiert.
  • Alle elektronischen Bildschirmgeräte werden auf das Lehrerpult oder in ein geeignetes Behältnis gelegt.
  • Bei Abiturklausuren wird auf eine Platzanweisung durch die Lehrkraft gewartet.
Rechtlicher Hinweis auf Bestimmungen der APO-GOSt: Nach §13 (6) und §24 (2) werden Einzel- oder Gesamtleistungen in einer Klausur, wenn sie auf der Basis eines Täuschungsversuchs erbracht wurden, für ungenügend erklärt. Wird ein Täuschungsversuch in einer Abiturklausur aufgedeckt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung diese als nicht bestanden und das Abiturzeugnis für ungültig erklären.



Letzte Änderung: 01.02.2017