Erläuterungen zur APO-GOSt |
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Die folgenden Erläuterungen zur APO-GOSt (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gymnasiale Oberstufe in NRW) sollen als eine Hilfe zum Verständnis dienen. Sie wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Dennoch kann grundsätzlich keine Gewähr übernommen werden. Rechtlich relevant ist im Zweifelsfall ausschließlich der amtliche Text. Achtung: Die nachstehenden Erläuterungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die spätestens im Schuljahr 2009/10 in die Oberstufe eingetreten sind. Für die folgenden Jahrgänge (Abitur 2013 und später) sind zum Teil gravierende Änderungen zu beachten.
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1. Wichtige Aktualisierungen der letzten Jahre01.08.2005Das Schulgesetz-NRW (SchulG) und eine Änderung der APO-GOSt treten in Kraft. Diese Änderungen führen zu veränderten Paragraphenangaben und ab dem Jahr 2007 zu veränderten Regelungen bei der Aufgabenstellung der schriftlichen Abiturprüfungen (siehe unten Pkt. 28 und 31 zum Zentralabitur). 19.09.2005 Das Ministerium heißt nicht mehr MSJK (Ministerium für Schule, Jugend und Kinder) sondern MSW (Ministerium für Schule und Weiterbildung). Den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach 11 erhält man nicht, wenn man - z. B. wegen einer nicht gewarnten Minderleistung - abweichend vom Regelfall in die 12 versetzt wird. 19.08.2007 Änderungen der APO-GOSt und der entsprechenden Verwaltungsvorschrift betreffen mehrere Punkte: Latinum: Werden die Leistungen nicht erbracht, so ist ein Nachlernen möglich oder die Teilnahme an einer zentral gestellten Prüfung. Nach Auslandsaufenthalt ist für das Latinum keine hausinterne Prüfung mehr möglich. Zeugnisse: Unentschuldigte Fehlstunden erscheinen nun auch auf Abgangs- und Abiturzeugnissen, Kopfnoten sind auf allen Zeugnissen, Laufbahnbescheinigungen, Abgangszeugnissen und Abiturzeugnissen verpflichtend (siehe unten Pkt. 5). Fachhochschulreife: Zusätzlich zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur) kann man unter bestimmten Voraussetzungen die Fachhochschulreife für das Land NRW bekommen. Klausuren: Für Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit können in der Qualifikationsphase sowie bei den Abiturklausuren nur noch 2 und nicht mehr 3 Notenpunkte abgezogen werden. Warnungen: Die warnenden Bemerkungen zur Notenstufe knapp ausreichend werden verschärft. 01.03.2008 Wiederholung der Abiturprüfung nur nach einem Jahr und nicht nach einem halben Jahr möglich. |
2. Die Oberstufe: Allgemeiner ÜberblickDie gymnasiale Oberstufe führt in der Kombination von individueller Schwerpunktsetzung der Schülerinnen und Schüler und vertiefter allgemeiner Bildung auf der Grundlage eines wissenschaftspropädeutischen Unterrichts zur allgemeinen Studierfähigkeit und bereitet auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Sie schließt mit der Abiturprüfung ab und vermittelt die allgemeine Hochschulreife.Der Unterricht erfolgt i. d. R. als jahrgangsstufenbezogener Unterricht; die aufeinander folgenden Kurse im gleichen Fach bauen aufeinander auf (Folgekursprinzip). Leistungskurse werden 5-stündig, Grundkurse i. d. R. 3-stündig unterrichtet. Lediglich die Grundkurse von solchen Fremdsprachen, die in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzen, werden 4-stündig unterrichtet, die Pflichtzusatzkurse in Geschichte und Sozialwissenschaften in der Jahrgangsstufe 13 (Informationen dazu unter "Belegverpflichtungen in der Qualifikationsphase") laufen nur 2-stündig. Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11), die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) und die Phase der Abiturprüfung. Die Aufgabe der Einführungsphase ist es, inhaltlich und methodisch auf die Anforderungen der Qualifikationsphase vorzubereiten. In der Einführungsphase gibt es nur (i. d. R. 3- stündige) Grundkurse, von denen man mindestens 10 belegen muss. Die Noten in den Kursen eines Faches ergeben sich aus den Leistungen der sonstigen Mitarbeit und den Leistungen in den Klausuren, soweit der Schüler in diesem Fach Klausuren schreibt. Es werden Noten in den 6 Notenstufen wie in der Sekundarstufe I erteilt. Zwischen den Jahrgangsstufen 11 und 12 gibt es eine Versetzung wie in der Sekundarstufe I. In der Qualifikationsphase sind 2 Leistungskurse (5-stündig) und mindestens 6 Grundkurse (i. d. R. 3-stündig) zu belegen, insbesondere die 4 Abiturfächer. In der Qualifikationsphase werden Noten mit Tendenzen + und - erteilt und dann in Punkte umgerechnet, dabei entspricht der Note 1+ die Höchstpunktzahl von 15 Punkten, während die Note 6 zu 0 Punkten führt. Auch in der Qualifikationsphase ergeben sich die Noten in den Kursen eines Faches aus den Leistungen der sonstigen Mitarbeit und den Leistungen in den Klausuren, soweit der Schüler in diesem Fach Klausuren schreibt. Jeder Schüler muss in der Jahrgangsstufe 12 in einem Klausurfach eine Facharbeit schreiben, deren Note die Note einer Klausur in diesem Fach ersetzt. Die in der Qualifikationsphase erreichten Punkte gehen zum größten Teil in die sogenannte "Gesamtqualifikation" ein, das ist die Gesamtendpunktzahl, aus der sich die Durchschnittsnote des Abiturs errechnet. In der Qualifikationsphase gibt es keine Versetzung mehr, bei unzureichenden Leistungen ist es aber am Ende von Kurshalbjahren möglich oder auch nötig, 2 Kurshalbjahre zu wiederholen. Bei zureichenden Leistungen in den Leistungs- und Grundkursen in der Qualifikationsphase wird am Ende der Jahrgangsstufe 13/2 die Zulassung zur Abiturprüfung ausgesprochen. Bei den eigentlichen Abiturprüfungen muss jeder in 3 Fächern eine schriftliche Prüfung ablegen (also Klausuren schreiben in den beiden Leistungskursfächern und im sogenannten 3. Fach) und im sogenannten 4. Fach eine mündliche Prüfung ablegen. Wenn die Klausurergebnisse stark von den vorher erzielten Ergebnissen in den Klausurfächern abweichen oder wenn die Leistungen in der Abiturprüfung unzureichend sind, dann müssen weitere mündliche Prüfungen in den Fächern der Abiturklausuren abgelegt werden. Auch können die Schüler sich in diesen Fächern freiwillig zu mündlichen Prüfungen melden, wenn sie sich davon eine Verbesserung ihrer Gesamtendpunktzahl versprechen. In die "Gesamtqualifikation" - also die Gesamtendpunktzahl - gehen Punkte aus den Grundkursen und allen Leistungskursen der Qualifikationsphase sowie aus allen Abiturprüfungen ein. Die Gesamtqualifikation wird schließlich in die Durchschnittsnote des Abiturs umgerechnet. Die Ergebnisse der Abiturprüfungen haben bei solchen Schülern etwas geringeres Gewicht für die Gesamtqualifikation, die eine "Besondere Lernleistung" im Verlaufe der Qualifikationsphase erbringen. Dies ist eine größere Arbeit wie zum Beispiel ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerbs oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fachübergreifenden Projektes; zusätzlich zu der Arbeit muss ein Kolloquium absolviert werden. Beim Vorliegen der entsprechenden Bedingungen wird zusätzlich ein Latinum bescheinigt. Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 erreicht ein Schüler den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 11, die zusammen mit einer mindestens 2-jährigen Berufsausbildung die Fachhochschulreife ergibt. Ein nur einjähriges gelenktes Praktikum ergibt die Fachhochschulreife dann, wenn wegen ordentlicher Leistungen in zwei aufeinander folgenden Kurshalbjahren der Qualifikationsphase der schulische Teil der Fachhochschulreife nach 12 erreicht wurde. Bei besonders guten Leistungen können Schüler durch eine Vorversetzung Zeiten in der Einführungsphase überspringen. Die Einführungsphase ist schließlich auch die Zeit, in der man etwaige Auslandsaufenthalte einplanen sollte. Bei ordentlichen Leistungen vor einem Auslandsaufenthalt führt dieser zu keinem Zeitverlust auf dem Wege zum Abitur, weil dann die während eines Auslandsaufenthalts verpassten Zeiten in der Jahrgangsstufe nicht nachgeholt werden müssen. |
3. Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe und Vorversetzung (§ 2)Im Regelfall benötigt man 3 Jahre, um nach Abschluss der 10. Klasse zum Abitur zu gelangen. Bei guten Leistungen am Ende der 9. Klasse oder in der 10. Klasse kann man die Jahrgangsstufe 11 überspringen (Vorversetzung) und kommt in der Mindestzeit von 2 Jahren zum Abitur. Dagegen darf man höchstens 4 Jahre in der Oberstufe verbringen: Wenn man nach diesen 4 Jahren die Zulassung zur Abiturprüfung nicht geschafft hat oder wenn nach 3,5 Jahren in der Oberstufe offensichtlich ist, dass die Zulassung zur Abiturprüfung nach 4 Jahren Oberstufe nicht mehr zu erreichen ist, dann muss man die gymnasiale Oberstufe verlassen. Wird man innerhalb der Höchstverweildauer von 4 Jahren zur Abiturprüfung zugelassen und besteht diese nicht, so kann man noch ein weiteres Jahr in der 13 absolvieren und nach einer Gesamtdauer von maximal 5 Jahren die Abiturprüfung einmal wiederholen.Folgende Vorversetzungen können beantragt werden: Nach Abschluss der 9. Klasse in die Jahrgangsstufe 11/1. Nach Abschluss des 1. Halbjahres der 10. Klasse in die Jahrgangsstufe 11/2. Nach Abschluss der 10. Klasse in die Jahrgangsstufe 12/1. Die Jahrgangsstufen 12 und 13 müssen voll durchlaufen werden. Voraussetzung für die Vorversetzung sind gute Leistungen im Zeugnis des zuletzt besuchten Schulhalbjahres: In Deutsch, Mathematik, der 1. Fremdsprache, der 2. Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft und einer Naturwissenschaft muss je mindestens eine 2 erreicht sein, in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen. Würde im übersprungenen Schuljahr die Anwartschaft für das Latinum erreicht (das Latinum selbst wird erst mit der bestandenen Abiturprüfung bescheinigt), so wird für die Latinumsentscheidung die letzte Lateinnote vor dem Springen herangezogen. Bei Vorversetzung aus 10/2 nach 12/1 gibt es die Fachhochschulreife (schulischer Teil) frühestens am Ende von 12/2, die Fachhochschulreife nach 11 kann so also nicht erreicht werden. Bei Vorversetzung aus 9/2 oder 10/1 werden die eigentlich mit dem Zeugnis am Ende der 10/2 verbundenen Abschlüsse und Berechtigungen (wie z. B. der mittlere Schulabschluss: Fachoberschulreife) erst mit der Versetzung in die 12 erworben. Eine durch Vorversetzung übersprungene Jahrgangsstufe wird nicht auf die Verweildauer in der Oberstufe angerechnet, wohl aber die Dauer des Auslandaufenthaltes von jemandem, der in die 12 vorversetzt wurde. |
4. Auslandsaufenthalte (§ 4)In der Jahrgangsstufe 13 ist kein Auslandsaufenthalt möglich.Ausländische Leistungsnachweise können grundsätzlich nicht übernommen werden. Für Auslandsaufenthalte in den Jahrgangsstufen 11 und 12 kann eine Beurlaubung bei der Schulleitung beantragt werden. Allerdings muss von einem Auslandsaufenthalt in der 12 i.d.R. abgeraten werden, da er automatisch zu einer Wiederholung führt, da die 12 wiederholt werden muss. Denn: Grundsätzlich tritt man nach der Rückkehr aus dem Ausland in die Jahrgangsstufe wieder ein, in der der Auslandaufenthalt begonnen wurde. Wer z. B. nach dem Abschluss der 10, also zu Beginn der 11 ins Ausland geht, der besucht nach einem halben Jahr im Ausland die 11/2, nach einem ganzen Jahr im Ausland die 11/1 des nachfolgenden Jahrgangs. Als Ausnahme von dem Grundsatz kann derjenige, der in Jahrgangsstufe 11 für einen ganzjährigen oder in 11/2 für einen halbjährigen Auslandsaufenthalt beurlaubt ist, bei ordentlichen Leistungen ohne Versetzungsentscheidung nach der Rückkehr aus dem Ausland direkt in die Jahrgangsstufe 12/1 einsteigen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Im Zeugnis von 10/1 oder 10/2 muss gelten: Der Notendurchschnitt muss 3 oder besser sein. Keine Note darf schlechter als 4 sein. In den Fächern mit schriftlichen Arbeiten darf es höchstens eine 4 geben. Die durchgehende Teilnahme am Unterricht der ausländischen Schule muss nachgewiesen werden. Für diejenigen, die nach dem Auslandsaufenthalt wegen ordentlicher Leistungen nach § 4 (2) direkt in die 12/1 einsteigen dürfen, ist weiter zu beachten: Wer Latein ab der 7. Klasse gelernt hat, der erhält mit dem Abschluss des Lateinkurses der 11 (Note 4 oder besser) das Latinum. Wer nun während der ganzen 11 oder im 2. Halbjahr der 11 im Ausland ist und nach § 4 (2) direkt in die 12/1 einsteigt, der muss die Voraussetzungen für das Latinum zusätzlich nachweisen. Dafür sind verschiedene Wege möglich (siehe "Latinum: Sonderregelungen bei Vorversetzungen und bei Auslandaufenthalten"). TIPP: Gute Schüler, die für einige Zeit ins Ausland gehen, müssen sich um die für das Latinum in der Jahrgangsstufe 11 eigentlich zu erbringenden Leistungen nicht weiter kümmern, wenn sie sich nach § 2 (3) vorversetzen lassen (Voraussetzung: gute Noten im Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres) und dann ins Ausland gehen und nicht nur nach § 4 (2) beantragen, nach dem Auslandsaufenthalt direkt in die Jahrgangsstufe 12 einsteigen zu können (Voraussetzung: ordentliche Noten im Zeugnis von 10/1 oder 10/2). Für Vorversetzte gilt nämlich: Würde im übersprungenen Jahr das Latinum erreicht, so wird für die Latinumsentscheidung die letzte Lateinnote vor dem Springen herangezogen (VV 2.35). Die Zeit im Ausland wird auf die Verweildauer in der Oberstufe angerechnet. Dies gilt auch für diejenigen Schüler, die nach § 2 wegen guter Leistungen in die 12 vorversetzt wurden, dann erst einmal ins Ausland gehen und darauf in die 12/1 einsteigen. |
5. Zeugnisse: Fehlstunden und Kopfnoten (§ 5)Auf den normalen Zeugnissen in der Jahrgangsstufe 11 und den Laufbahnbescheinigungen der Jahrgangsstufen 12 und 13 wird die Summe der im Halbjahr angefallenen Fehlstunden und die darin enthaltenen unentschuldigten Fehlstunden gesondert ausgewiesen.Ab dem Schuljahr 2007/08 wird die Zahl der unentschuldigten Fehlstunden, nicht jedoch die Gesamtzahl der Fehlstunden, auch auf den Abgangszeugnissen und auf dem Abiturzeugnis angegeben. Für die Jahrgangsstufe 11 werden die Stunden des zurückliegenden Schulhalbjahrs, für die Jahrgangsstufen 12 und 13 sowie auf dem Abiturzeugnis werden die Stunden des gesamten letzten Schuljahres angegeben. Ebenfalls ab dem Schuljahr 2007/08 sind auf allen Zeugnissen (Zeugnisse 11, Laufbahn- bescheinigungen 12 und 13, Abgangszeugnisse, Abiturzeugnisse) Noten für das Arbeitsverhalten (mit den Teilbereichen Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit/Sorgfalt und Selbstständigkeit) sowie für das Sozialverhalten (mit den Teilbereichen Verantwortungsbereitschaft, Konfliktverhalten und Kooperationsfähigkeit) anzugeben. Für diese 6 "Kopfnoten" gibt es 4 Notenstufen, denen die folgenden Notendefinitionen zugeordnet sind: 1 (= sehr gut): entspricht den Anforderungen im besonderen Maße 2 (= gut): entspricht den Anforderungen in vollem Maße 3 (= befriedigend): entspricht den Anforderungen im Allgemeinen 4 (= unbefriedigend): entspricht den Anforderungen noch nicht |
6. Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer (§7)Aufgabenfeld I: sprachlich-literarisch-künstlerischDeutsch, Musik, Kunst, Englisch, Französisch, Russisch*, Spanisch, Niederländisch*, Italienisch*, Lateinisch, Griechisch*, Hebräisch*, Literatur Aufgabenfeld II: gesellschaftswissenschaftlich Geschichte, Erdkunde, Philosophie, Sozialwissenschaften, Recht*, Erziehungswissenschaft*, Psychologie* Aufgabenfeld III: mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Ernährungslehre*, Informatik, Technik* Ohne Aufgabenfeld: Religionslehre und Sport Die mit Sternchen (*) versehenen Fächer sind im Angebot des Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasiums momentan nicht enthalten. |
7. Leistungsbewertung und -erbringung (§ 13f)Die Kursabschlussnote eines Faches mit Klausuren wird gleichwertig aus den Endnoten der beiden Beurteilungsbereiche "Klausuren" und "Sonstige Mitarbeit" gebildet. In einem Fach ohne Klausuren ist die Kursabschlussnote gleich der Endnote bei der "Sonstigen Mitarbeit".Zu Beginn des Halbjahrs informiert die Lehrkraft über die Zahl und die Art der geforderten Klausuren und über die Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich "Sonstige Mitarbeit". Etwa in der Mitte des Kurshalbjahres ("Quartalsende") informiert die Lehrkraft über den bis dahin erreichten Leistungsstand. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten (Klausur, schriftliche Übung, Facharbeit, Protokoll, ...) sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit der deutschen Sprache angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen in der Jahrgangsstufe 11 zu einer Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe, in der Qualifikationsphase und bei den Abiturarbeiten dagegen um bis zu 2 Notenpunkten. Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Erbringt ein Schüler einen Leistungsnachweis nicht, ohne dass er den Grund dafür zu vertreten hat, dann bekommt der Schüler die Gelegenheit, den Leistungsnachweis nachträglich zu erbringen. Im Einvernehmen mit der Schulleitung kann die Lehrkraft den Leistungsstand auch durch eine Prüfung feststellen ("Feststellungsprüfung" nach § 48(4) SchulG). Verweigert ein Schüler einzelne Leistungen oder sind die Leistungen in einem Fach aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, dann wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48(5) SchulG). Wird eine Klausur verpasst und ist der Grund dafür nicht vom Schüler zu vertreten, so wird ein Nachschreibtermin oder eine Feststellungsprüfung durch die Fachlehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleitung (§ 48(4) SchulG) angesetzt. Wird eine Klausr aus einem vom Schüler zu vertretenden Grund verpasst, wird die nicht erbrachte Leistung wie eine "ungenügende" Leistung gewertet (§ 13(4) APO-GOSt in Verbindung mit § 48(5) SchulG). |
8. Sonstige Mitarbeit (§ 15)Unter der "Sonstigen Mitarbeit" werden alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen außer Klausuren und Facharbeit erfasst.Die möglichen Formen der "Sonstigen Mitarbeit" können von Fach zu Fach unterschiedlich sein, nachzulesen in den einzelnen Lehrplänen. Folgende Formen können beispielsweise möglich sein: Beiträge zum Unterrichtsgespräch Hausaufgaben Referate Protokolle Schriftliche Übungen Mitarbeit bei Projekten |
9. Notenstufen und Punkte (§ 16)In der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) gibt es die bekannten Notenstufen von 1 bis 6.In der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) und in der Abiturprüfung werden die Noten in Punkte übertragen: Punktzahl (Note): 15/14/13 (1p/1x/1m) 12/11/10 (2p/2x/2m) 09/08/07 (3p/3x/3m) 06/05/04 (4p/4x/4m) 03/02/01 (5p/5x/5m) 00 (6) Dabei ist besonders zu beachten, dass die Note 4- (= 4 Punkte) - anders als in der Sekundarstufe I und in der Jahrgangsstufe 11 - in der Qualifikationsphase schon defizitär ist: Bei einer Häufung von schwach ausreichenden Leistungen werden durch die Summierung der Mängel die Anforderungen für die Gesamtqualifikation und das Abitur nicht erfüllt! Kurse mit der Note 6 gelten als nicht belegt. Den Noten bzw.Punkten entsprechen folgende verbale Notendefinitionen:
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10. Belegverpflichtungen in der Einführungsphase (§ 8)Achtung: Nach 11/1 kann kein neues Fach mehr angewählt werden, in 11/1 müssen also alle Fächer schon gewählt sein, die in den Jahrgangsstufen 12 und 13 oder für die Abiturprüfung gewünscht sind! Dementsprechend sollte man bei der Wahl der Fächer in 11/1 schon die Bedingungen für die Wahl der Abiturfächer im Auge haben.In der Jahrgangsstufe 11 werden in der Regel 10 Grundkurse belegt. Kurse mit der Note 6 gelten als nicht belegt. Wenn das entsprechende Fach in die Versetzungsentscheidung eingeht, muss das Schuljahr wiederholt werden. Die 10 Grundkurse teilen sich folgendermaßen auf:
Bis auf die Kurse in den in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprachen werden in der Jahrgangsstufe 11 alle Kurse 3-stündig unterrichtet. |
11. Fremdsprachenbelegung (§ 8.11.28.29)Wer in der Sekundarstufe I eine 2. Fremdsprache ab der 7. Klasse gelernt hat (Normalfall am Gymnasium), der hat folgende Möglichkeiten, seine Fremdsprachenbelegpflichten zu erfüllen:Eine Fremdsprache aus der Sekundarstufe I wird bis zum Abitur fortgeführt. Eine Fremdsprache aus der Sekundarstufe I wird bis mindestens 11/2 fortgeführt und zusätzlich von 11/1 bis 13/2 eine in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende Fremdsprache (am FLWG: Spanisch oder Lateinisch) belegt. Wer in der Sekundarstufe I keine 2. Fremdsprache gelernt hat (z.B. an der Realschule), der muss die aus der Sekundarstufe I fortgesetzte Fremdsprache mindestens bis 11/2 lernen und zusätzlich von 11/1 bis 13/2 eine in der Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende Fremdsprache (am FLWG: Spanisch oder Lateinisch) belegen. |
12. Latinum und Kleines Latinum (§ 40; Anlage 15)Das Latinum (früher: "Großes Latinum") oder das Kleine Latinum werden beim Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis zuerkannt.Voraussetzungen für das Latinum sind:
Voraussetzungen für das Kleine Latinum sind:
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13. Latinum bei Vorversetzung oder Auslandaufenthalt (§ 2.4)Bei Vorversetzung wegen guter Leistungen gilt nach § 2: Würde im übersprungenen Jahr das Latinum erreicht, so wird für die Latinumsentscheidung die letzte Lateinnote vor dem Springen herangezogen. Ein "Nachlernen" ist also nicht nötig.Kann ein Schüler nach einem Auslandsaufenthalt wegen ordentlicher Leistungen nach § 4 in die Jahrgangsstufe 12/1 einsteigen, so müssen die in der Jahrgangsstufe 11 zu erlangenden Voraussetzungen für das Latinum zusätzlich nachgewiesen werden: Für diejenigen, die Latein ab Klasse 7 belegt haben, sind folgende Möglichkeiten vorgesehen:
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14. Klausuren in Jahrgangsstufe 11 (§ 14)In der Jahrgangsstufe 11 müssen in mindestens 5 Fächern Klausuren geschrieben werden, nämlich in
Die Wahl der Fächer, in denen man Klausuren schreiben will, ist unter Beachtung der o.g. Bedingungen für jeweils ein Halbjahr bindend. Die Wahl der Leistungskurse, der Abiturfächer und der Klausurfächer in den Jahrgangsstufen 12 und 13 ist unabhängig davon, ob in der Jahrgangsstufe 11 in diesen Fächern Klausuren geschrieben wurden. Es empfiehlt sich jedoch, in diesen Fächern auch schon in der Jahrgangsstufe 11 Klausurerfahrung zu sammeln. Andererseits kann eine zu große Anzahl an Klausurfächern zu einer erheblichen Belastung führen, da in den Klausurenphasen bis zu 3 Klausuren pro Woche geschrieben werden. Für die Anzahl der Klausuren pro Halbjahr gilt:
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15. Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 mit Fachhochschulreife (§ 9.10.40; Anlage 17)Blaue Briefe: Eine Minderleistung in 11/1 gilt bereits als Warnung, für dieses Fach ist kein "Blauer Brief" notwendig.Grundlage für die Entscheidung über die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 sind zehn zu belegende Kurse aus 11/2, also die neun Pflichtkurse und ein weiterer frei gewählter Kurs. Wenn Alternativen möglich sind, wird der jeweils beste Kurs für die Versetzungsentscheidung herangezogen. Die Versetzungsregeln im Einzelnen:
In einem Klausurfach wird schriftlich und mündlich geprüft, in einem mündlichen Fach nur mündlich und in Sport gibt es eine sog. "Fachprüfung". Die Prüfungsaufgaben entstammen dem Stoff der Jahrgangsstufe 11/2, eine schriftliche Prüfung hat den Umfang einer Klausur in 11/2, eine mündliche Prüfung dauert 15 bis 20 Minuten, bei der mündlichen Prüfung gibt es keine Vorbereitungszeit. Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 wird der schulische Teil der Fachhochschulreife nach 11 erworben, der zusammen mit einer mindestens zweijährigen, abgeschlossenen Lehre die Fachhochschulreife ergibt. Dies gilt nicht, wenn die Versetzung abweichend von den oben angegebenen Regeln ausgesprochen wurde, weil z. B. wegen einer nicht gewarnten Minderleistung versetzt wurde. Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife die Fachhochschulreife für das Land NRW zuerkannt werden, wenn sie innerhalb von 8 Jahren den Abschluss einer mindestens 2-jährigen Berufsausbildung oder eines gelenkten Praktikums nachweisen. |
16. Belegverpflichtungen in der Qualifikationsphase (§ 11)Aus den in der Jahrgangsstufe 11 belegten Fächern werden 2 Leistungskurse und 6-7 Grundkurse gewählt.Aufgabenfeld I:
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17. Wahl der 4 Abiturfächer (§ 12)Das 1. und 2. Abiturfach (Leistungskursfächer) stehen ab 12/1 fest.Das 3. und 4. Abiturfach (Grundkursfächer) werden zu Beginn von 13/1 festgelegt. Im Einzelnen gilt:
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18. Pflichtklausuren in 12 und 13 (§ 14)In den folgenden Fächern müssen Klausuren geschrieben werden:
Sonderregelung: Im Fach Lateinisch (aus Sek I fortgeführt) werden keine Klausuren geschrieben, wenn in der Qualifikationsphase mindestens zwei weitere Fremdsprachen belegt werden. Pro Halbjahr werden in jedem Klausurfach zwei Klausuren geschrieben, in 13/2 nur eine Klausur. Nach § 14 Abs. 4 der APO-GOSt dürfen in einer Woche für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. An einem Tag darf in der Regel nur eine Klausur geschrieben werden. Die in der Jahrgangsstufe 12 zu schreibende Facharbeit ersetzt eine Klausur im gewählten Fach. Am Friedrich-Leopold-Woeste Gymnasium ist dies die erste Klausur aus 12/2. |
19. Klausurdauer in 12 und 13 (§ 14)Die Klausurdauer ist von 12/1 bis 13/1 in Unterrichtsstunden angegeben, in 13/2 in Zeitstunden.
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20. Facharbeit (§ 14)In der Jahrgangsstufe 12 schreibt jeder Schüler in einem seiner Klausurfächer eine Facharbeit, die eine Klausur ersetzt. Am Friedrich-Leopold-Woeste-Gymnasium wird die Facharbeit in einem ca. 10-wöchigen Zeitraum nach den Weihnachtsferien geschrieben, ihr Thema wird in der ersten Schulwoche nach den Weihnachtsferien festgelegt. Die Facharbeit ersetzt die 1. Klausur des Facharbeitsfaches in 12/2. Der Umfang der Facharbeit ist auf 8-12 Textseiten begrenzt. |
21. Besondere Lernleistung (§ 17)Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen oder Umfang eines mindestens 2 Halbjahre umfassenden Kurses erbracht und geht in die Punktzahl des Abiturbereichs ein.Als besondere Lernleistung können ein umfassender Beitrag aus einem von den Ländern geförderten Wettbewerb oder die Ergebnisse eines umfassenden fachlichen oder fächerübergreifenden Projektes gelten. Die Absicht, eine besondere Lernleistung zu erbringen, muss spätestens am Ende der Jgst. 12 der Schule angezeigt werden, der Schulleiter entscheidet, ob die vorgesehene Arbeit als besondere Lernleistung zugelassen werden kann. Die Arbeit ist spätestens bis zur Zulassung am Ende von 13/2 abzugeben, ein eventueller Rücktritt von der besonderen Lernleistung muss bis zur Zulassungsentscheidung erfolgt sein. In einem Kolloquium von i. d. R. 30 Minuten Dauer, das im Zusammenhang mit der Abiturprüfung stattfindet, stellt der Prüfling vor einem Fachprüfungsausschuss die Ergebnisse dar, erläutert sie und beantwortet Fragen. Die Endnote wird aufgrund der insgesamt in der besonderen Lernleistung und der in dem Kolloquium erbrachten Leistung gebildet. Die 4-fach gewertete Punktzahl der besonderen Lernleistung geht in die Punktzahl des Abiturbereichs ein, zum Ausgleich für diese zusätzliche Punktequelle werden die Prüfungsergebnisse der 4 Abiturfächer nur 3-fach (ohne besondere Lernleistung: 4-fach) gewertet. |
22. Fachhochschulreife nach Jahrgangsstufe 12 (§ 40a)Der Erwerb der Fachhochschulreife nach der Jahrgangsstufe 12 (schulischer Teil) basiert auf Leistungen in zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase.Demnach bestehen folgende Möglichkeiten: a) FHR nach 12 aufgrund der Hj. 12/1 und 12/2 b) FHR nach 12 aufgrund der Hj. 12/2 und 13/1 c) FHR nach 12 aufgrund der Hj. 13/1 und 13/2 Unter den anrechenbaren Kursen müssen sich je 2 Kurse aus den folgenden Fächern befinden:
Folgende Bedingungen sind zu erfüllen:
Note = (323 - Punktesumme LK - Punktesumme GK) : 57. Die Durchschnittsnote wird ohne Rundung auf eine Stelle nach dem Komma berechnet. Bei einer Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 oder 13 bleibt die Fachhochschulreife (schulischer Teil) erhalten. Zusammen mit einem einjährigen gelenkten Praktikum ergibt sich die Fachhochschulreife. Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife die Fachhochschulreife für das Land NRW zuerkannt werden, wenn sie innerhalb von 8 Jahren den Abschluss einer mindestens 2-jährigen Berufsausbildung oder eines gelenkten Praktikums nachweisen. |
23. Rücktritt und Wiederholung in 12 und 13 (§ 19)Rücktritt in 12/1:Wer in der 12 nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann bis Ende 12/1 auf Antrag (Entscheidung durch die Jahrgangsstufenkonferenz) in die 11 zurücktreten. Die Noten aus dem ersten Durchgang durch die 11/2 werden unwirksam und nach 11/2 gibt es eine neue Versetzungsentscheidung. Die durch die alte Versetzung in die 12 erworbene Fachhochschulreife nach 11 bleibt aber erhalten. Der Rücktritt ist nicht zweimal möglich. Rücktritt in 12/2 oder 13/1: Am Ende von 12/2 oder 13/1 kann auf Antrag (Entscheidung durch die Jahrgangsstufenkonferenz) ein Jahr wiederholt werden, wenn 2 Lk-Defizite vorliegen (je 4 oder weniger Punkte) oder wenn die Zulassung zur Abiturprüfung im GK-Bereich gefährdet ist. Am Ende von 12/2 oder 13/1 muss ein Jahr wiederholt werden, wenn ein LK mit 0 Punkten abgeschlossen wurde oder 3 oder mehr LK- Defizite vorliegen (je 4 oder weniger Punkte) oder am Ende von 13/1 nicht mindestens 70 Punkte im LK-Bereich erreicht wurden oder wenn eine Zulassung zum Abitur im GK-Bereich nicht mehr möglich ist. Die Noten aus dem ersten Durchgang werden unwirksam. Wer nach einer Wiederholung die Zulassung zum Abitur nicht erreichen kann, muss die gymnasiale Oberstufe verlassen. Hinweis: Bei einer Wiederholung am Ende von 12/2 werden alle Defizite und Noten aus der Qualifikationsphase gelöscht, außerdem besteht die Möglichkeit der Änderung der Kurswahl für den zweiten Start in die Qualifikationsphase. Bei einer späteren Wiederholung ist es nicht mehr möglich, eine möglicherweise unglückliche (Leistungs-)Kurswahl zu korrigieren, auch bleiben die Defizite und Noten aus dem nicht wiederholten Teil der Qualifikationsphase (12/1) erhalten. |
24. Gesamtqualifikation (§ 28f)Die Gesamtpunktzahl für das Abitur, die die offizielle Bezeichnung "Gesamtqualifikation" trägt und die am Ende der Abiturprüfungen in die Durchschnittsnote des Abiturs umgerechnet wird, errechnet sich aus drei Bereichen: (a) Leistungskurs-, (b) Grundkurs- und (c) Abiturbereich.a) Die Punkte der Leistungskurse von 12/1 bis 13/1 gehen mit zweifacher (Kurse aus 12/1 und 12/2) bzw. dreifacher Wertung (Kurse aus 13/1) in die Gesamtqualifikation ein. Am Ende von 13/1 müssen im Leistungskursbereich mindestens 70 Punkte erreicht sein (= 5 Punkte im Durchschnitt), maximal sind 210 Punkte möglich (= 15 Punkte in jedem Kurs). b) Die Punkte von 22 Grundkursen aus 12/1 bis 13/2 (ohne die Punkte im 3. und 4. Abiturfach aus 13/2) gehen mit einfacher Wertung in die Gesamtqualifikation ein. Am Ende von 13/2 müssen im Grundkursbereich mindestens 110 Punkte erreicht sein (= 5 Punkte im Durchschnitt), maximal sind 330 Punkte möglich (= 15 Punkte in jedem Kurs). Es gibt Vorschriften, welche Grundkurse eingebracht (angerechnet, gewertet) werden können. c) Die Punkte der Kurse der 4 Abiturfächer aus 13/2 (einfache Wertung) sowie die Punkte der Abiturprüfungen in diesen 4 Fächern (vierfache Wertung) sowie gegebenenfalls die Punkte einer besonderen Lernleistung (vierfache Wertung; dann nur dreifache Wertung der Abiturprüfungen!) gehen ebenfalls in die Gesamtqualifikation ein. Am Ende der Abiturprüfung müssen mindestens 100 Punkte erreicht sein (= 5 Punkte im Durchschnitt), maximal sind 300 Punkte möglich (= 15 Punkte in jedem Kurs bzw. in jeder Prüfung). Die Punktzahlen aus diesen drei Bereichen ergeben zusammen die Gesamtqualifikation. Insgesamt müssen mindestens 280 Punkte erreicht sein, maximal sind 840 Punkte möglich. Entsprechend den Mindest- und Höchstpunktzahlen der drei Bereiche setzt sich die Gesamtqualifikation - unter der Voraussetzung gleicher Noten in allen Kursen und Prüfungen - zu 25% aus dem LK-Bereich, zu ca. 40% aus dem GK-Bereich und zu ca. 35% aus den Punkten des Abiturbereichs zusammen. |
25. Anrechnung von Kursen für die Gesamtqualifikation (§ 28)a) Leistungskursbereich:alle 6 Kurse von 12.1 bis 13/1 b) Grundkursbereich: 22 Grundkurse (ohne die 2 Abiturfach-Grundkurse aus 13/2)
Wer in der von ihm gewählten Schullaufbahn aufgrund der Pflichtbelegungen mehr als 24 (=22+2) Grundkurse einbringen müsste, muss aus der Gruppe "Pflichtzusatzkurse in Geschichte und Sozialwissenschaften (oder den entsprechenden Ersatzfächern) und Kurse in Religion (oder dem entsprechenden Ersatzfach)" nur 4 Kurse in die Gesamtqualifikation einbringen. c) Abiturbereich:
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26. Defizitäre Leistungen (§ 29)In allen drei Bereichen der Gesamtqualifikation kann nur ein begrenztes Ausmaß von defizitären Leistungen ausgeglichen werden.a) Leistungskursbereich
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27. Zulassung zur Abiturprüfung (§ 30f)Am Ende von 13/2 wird zur Abiturprüfung zugelassen, wer unter Berücksichtigung der einzubringenden Kurse die Bedingungen für den Leistungskursbereich und für den Grundkursbereich erfüllt hat (siehe oben unter "Defizitäre Leistungen") und keinen Kurs in einem Abiturfach in 13/2 mit 0 Punkten abschließt.Wer nicht zugelassen wird, kann die Jahrgangsstufe 13 wiederholen, wenn dadurch die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe nicht überschritten wird, und steigt sofort in das laufende Halbjahr 12/2 ein; die Noten aus der Jahrgangsstufe 13 werden unwirksam. Vor der Zulassungsentscheidung kann man, wenn dadurch die Höchstverweildauer nicht überschritten wird, nach § 23 von der Abiturprüfung zurücktreten (dafür müssen weder die Leistungen besonders schlecht sein noch kann einem der Rücktritt verweigert werden) und die 13 wiederholen. Dazu steigt man sofort in die laufende 12/2 ein; die alten Noten aus der Jahrgangsstufe 13 werden unwirksam. Ein Rücktritt von der Abiturprüfung nach der Zulassung wird als nicht bestandene Abiturprüfung gewertet. Die Abiturprüfung kann man aber nur einmal wiederholen. |
28. ZentralabiturBis zum Jahr 2006 wurden die Abituraufgaben von der Kurslehrkraft gestellt, nachdem die Abituraufgabenvorschläge ein Genehmigungsverfahren bei der oberen Schulbehörde durchlaufen hatten. Dabei orientierte sich die Lehrkraft bei der Aufgabenstellung an den Schwerpunkten der Arbeit im jeweiligen Kurs.Erstmals im Jahr 2007 werden die Abituraufgaben zentral von der Kultusverwaltung vorgegeben. Zur besseren Orientierung werden vom MSW (Ministerium für Schule und Weiterbildung) in Düsseldorf "Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur in der gymnasialen Oberstufe im Jahr 20xy" für jedes Unterrichtsfach herausgegeben, die gegenüber den allgemeinen Angaben in den Lehrplänen konkretisieren sollen, auf welche Lernstoffe sich das Zentralabitur bezieht (z. B. im Fach Deutsch, welches Drama, welcher Roman usw. dem Prüfling bekannt sein muss). Wiederholt jemand das Abitur, dann gelten für ihn die Vorgaben des neuen Abiturjahrganges. Diese Vorgaben für die einzelnen Unterrichtsfächer für die jeweiligen Abiturjahrgänge können vom Landesserver www.learn-line.de heruntergeladen werden, genauer von der Seite www.learn-line.nrw.de/angebote/abitur/ . Die Richtlinien und Lehrpläne für die Sekundarstufe II aus dem Jahre 1999 gelten weiterhin, sie sind unter www.schul-welt.de im Internet zu finden. |
29. Rücktritt, Erkrankung und Versäumnis bei der Abiturprüfung (§ 23)Wörtliches Zitat aus dem § 23 der APO-GOSt:(2) Wer unmittelbar vor oder während der Abiturprüfung erkrankt, kann nach Genesung die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil der Prüfung nachholen. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden gewertet. Gleiches gilt für Prüflinge, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen die gesamte Prüfung oder einen Teil der Prüfung versäumen. Im Krankheitsfall hat der Prüfling unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen, im Übrigen sind die Gründe für das Versäumnis unverzüglich dem Zentralen Abiturausschuss schriftlich mitzuteilen; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden oder wird der fehlende Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung gewertet. (3) Versäumt ein Prüfling Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so wird dieser Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet. Die Entscheidung trifft der Zentrale Abiturausschuss. Anmerkung: Der "Zentrale Abiturausschuss" setzt sich in der Regel aus dem Schulleiter, dem Oberstufenkoordinator und dem Beratungslehrer zusammen. |
30. Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten (§ 24)Wörtliche Zitate der Rechtsgrundlagen:§ 24 APO-GOSt Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten (1) Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. (2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluss der Prüfung festgestellt, kann die obere Schulaufsichtsbehörde in besonders schweren Fällen innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären. (3) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Abiturausschuss. Sie bedarf der Bestätigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Bestätigt die obere Schulaufsichtsbehörde den Ausschluss, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung verweigert, gilt § 13 Abs. 4. § 13 APO-GOSt Grundsätze der Leistungsbewertung (4) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler einzelne Leistungen oder sind Leistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 48 Abs. 5 SchulG). (6) Bei einem Täuschungsversuch
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31. Regelungen für die schriftlichen Prüfungen (§ 32-34)Die Aufgaben werden vom MSW (Ministerium für Schule und Weiterbildung) landeseinheitlich gestellt. Sie werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe erstellt; sie entstammen der Qualifikationsphase und umfassen unterschiedliche Sachgebiete.In manchen Fächern kann die Fachlehrkraft kurz vor der Prüfung aus den vom MSW vorgegebenen Aufgaben auswählen. Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden. Den Aufgaben werden vom MSW Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben. In manchen Fächern müssen die Schüler alle ihnen gestellten Aufgaben bearbeiten (z.B. in Mathematik), in anderen Fächern haben die Schüler die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Aufgaben auszuwählen. Die Bearbeitungszeit von 4,25 Zeitstunden (1. und 2. Fach) bzw. 3 Zeitstunden (3. Fach) verlängert sich in den Fächern, in denen die Schüler zwischen verschiedenen Aufgaben auswählen können, um eine angemessene Auswahlzeit (siehe Richtlinien der einzelnen Fächer). Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der Fachlehrkraft 13/2 ("Referent") und einer weiteren Fachlehrkraft ("Korreferent") nach einem landeseinheitlich vorgegebenen Bewertungspunkteraster korrigiert. Landeseinheitlich wird auch vorgegeben, welchen Bewertungspunktzahlen welche Notenpunktzahlen (0 bis 15) entsprechen. Weichen die Notenpunktzahlen von Referent und Korreferent um 3 Notenpunkte oder weniger voneinander ab, so wird die Notenpunktzahl entsprechend dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungspunktzahlen (mit mathematischer Rundung) festgelegt. Weichen die Notenpunktzahlen von Referent und Korreferent um 4 Notenpunkte oder mehr voneinander ab, so entscheidet eine 3. Fachlehrkraft innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen. |
32. Regelungen für die mündlichen Prüfungen (§ 35-38)Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine neue, begrenzte Aufgabe schriftlich vorzulegen, die Wahl zwischen mehreren Aufgaben ist nicht zulässig.Der Prüfling erhält eine Vorbereitungszeit von i. d. R. 30 Minuten, um sich mit der Aufgabe auseinander zu setzen. Die Vorbereitungszeit kann angemessen verlängert werden, falls die Aufgabe in einem naturwissenschaftlichen Fach einen experimentellen oder praktischen Anteil, in Musik eine Höraufgabe oder in Kunst eine Gestaltungsaufgabe enthält. Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder während der Vorbereitungszeit, dass er die Aufgabe nicht lösen kann, und sind die Gründe dafür von ihm nicht zu vertreten, so bekommt er eine neue Aufgabe. Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss (Fachprüfer = Fachlehrkraft 13/2, Vorsitzender und Protokollant) abgelegt. Die Prüfung wird grundsätzlich vom Fachprüfer durchgeführt, doch hat der Vorsitzende das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen. An der Prüfung können Gäste teilnehmen. a) Bei der Prüfung und der Notenberatung können Lehrkräfte und Studienreferendare, ein Vertreter des Schulträgers und Vertreter der Schulaufsichtsbehörden teilnehmen. b) Nur bei der eigentlichen Prüfung können der Schulpflegschaftsvorsitzende oder ein Vertreter sowie Schüler der Jgst. 12 (soweit der Prüfling dem zustimmt) teilnehmen. Alle Teilnehmer an der Prüfung sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Die mündliche Prüfung dauert i. d. R. mindestens 20, höchstens 30 Minuten. Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling versuchen, die vorbereitete Aufgabe im zusammenhängenden Vortrag selbstständig zu lösen. Ist der Prüfling nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann der Fachprüfer Hilfen geben, die protokolliert werden und sich auf die Beurteilung der Leistung auswirken. In einem zweiten Teil sollen vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge in einem Prüfungsgespräch angesprochen werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinander zu reihen. Die mündliche Prüfung darf sich nicht auf das Sachgebiet eines Kurshalbjahres beschränken, sie darf auch keine Wiederholung der Inhalte einer anderen in der Qualifikationsphase und im Abiturbereich bereits erbrachten Leistung sein. |
33. Mündliche Prüfungen im 1. bis 3. Abiturfach (§ 36)Im 1. bis 3. Abiturfach kann sich nach den schriftlichen Prüfungen jeweils eine weitere mündliche Prüfung anschließen,a) eine Bestehensprüfung (Pflichtprüfung), wenn
Wird ein Prüfling in mehreren Fächern geprüft, so bestimmt er die Reihenfolge der Prüfungen. Hat eine Prüfung zum Bestehen geführt, so wird man außer noch notwendigen Abweichungsprüfungen alle weiteren Prüfungen absetzen. Wenn eine Abiturprüfung nicht mehr bestanden werden kann, so werden i.d.R. keine Prüfungen mehr durchgeführt. Der Prüfling kann auf eigenen Wunsch dennoch geprüft werden. |
34. Bestehen der Abiturprüfung (§ 39.41)Wer zur Abiturprüfung zugelassen wurde und alle Bedingungen aus dem Abiturbereich für die Gesamtqualifikation erfüllt, hat das Abitur bestanden.Die Gesamtpunktzahl ergibt sich aus der Summe der Punktzahlen aus dem Grundkursbereich, dem Leistungskursbereich und dem Abiturbereich. Die Durchschnittsnote errechnet sich nach der Formel Note = (952 - Gesamtpunktzahl) : 168. Das Ergebnis wird auf eine Stelle nach dem Komma berechnet, es wird nicht gerundet. Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsmöglichkeit besteht auch für den, der beim ersten Antreten zur Abiturprüfung die Höchstverweildauer schon erreicht hat. Die Wiederholungsprüfung findet nach einem Jahr statt. Die alten Noten aus den Wiederholungshalbjahren sowie die alte Zulassung werden unwirksam. Wer die Wiederholungsprüfung nicht besteht oder nicht zu ihr zugelassen wird, muss das Gymnasium verlassen. |