Entschuldigungspraxis in der Gymnasialen Oberstufe
  1. Ein Oberstufenschüler, der im Unterricht fehlt, ist verpflichtet, noch am selben Tag die Schule zu informieren. Dies geschieht in aller Regel per E-Mail. (In Ausnahmesituationen kann ein alternativer Informationsweg gewählt werden, z.B. Anruf im Sekretariat.) Die Entschuldigungsmail soll den genauen Beginn der Fehlzeit, die Angabe des Grundes und das voraussichtliche Datum der Rückkehr enthalten. Sie ist an die dienstliche E-Mail-Adresse der Stufenleitung zu schicken (Adresse des Typs nachname@woeste.org).
  2. Im Anhang der Entschuldigungsmail sendet der Schüler seine aktualisierte elektronische Absenzübersicht mit (Formblatt verfügbar unter www.woeste.org/oberstufe). Diese enthält alle Fehlstunden seit Halbjahresbeginn. Die jeweils neuen Fehlzeiten werden farbig unterlegt ("orange 4")
  3. Die verschickte Absenzliste wird vom Schüler zusätzlich ausgedruckt und per Unterschrift, die bei Minderjährigen von einem Erziehungsberechtigten, bei Volljährigen durch den Schüler selbst vorgenommen wird, um Entschuldigung der neu aufgetretenen Fehlzeiten gebeten.
  4. Das ausgedruckte Formular der Absenzübersicht wird dem Fachlehrer, der das Fehlen im Kursbuch festgehalten hat, in der ersten Stunde nach Rückkehr in die Schule vorgelegt. Der Kursleiter paraphiert auf der Absenzübersicht (direkt hinter der vom Schüler farbig markierten Fehlzeit) und vermerkt die Entlastung des Schülers im Kursbuch. Wird das Vorlegen der Absenzübersicht in der ersten Stunde versäumt, gilt die entsprechende Fehlzeit in der Regel als unentschuldigt.
    • Die Dokumentation von unentschuldigten Fehlstunden in der Kursmappe ist vom Schüler gegenzuzeichnen.
  5. Der Schüler lässt unverzüglich nach Erhalt aller Paraphen (= Entlastungsvermerke) seine Absenzübersicht dem Stufenleiter zukommen.
  6. Am Ende des Halbjahres bzw. zusätzlich zu einem durch die Stufenleitung festgelegten Termin (z.B. Quartalsende) geben alle Schüler ihre Absenzübersicht ab, auch diejenigen Schüler, die keine einzige Unterrichtsstunde versäumt haben.
    • Versäumt eine Schüler die pünktliche Abgabe der ausgedruckten Absenzliste bei der Stufenleitung, erhält er auf dem folgenden Zeugnis / der folgenden Laufbahnbescheinigung eine Bemerkung der Art:
      • "xy ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, seine Absenzliste gemäß den Vereinbarungen pünktlich abzugeben."
      • "xy ist seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, eine Absenzliste zu führen und fristgerecht abzugegen."
  7. Bei voraussehbarem Fehlen (Fahrprüfung o.ä.) ist vorher schriftlich die Beurlaubung beim Stufenleiter zu beantragen. Die auf dem Antrag vermerkte Einwilligung des Stufenleiters wird dem Fachlehrer, dessen Unterricht versäumt wurde, unverzüglich nach Wiedererscheinen (d. h. in der ersten Unterrichtsstunde) zusammen mit der aktualisierten Absenzübersicht vorgelegt.
  8. Bei Arztbesuchen ist – soweit kostenfrei – eine Bescheinigung beizubringen und nach Kenntnisnahme durch die betroffenen Fachlehrer zusammen mit der Absenzliste dem Stufenleiter zu übergeben. Vorhersehbare Arzttermine sollen in die unterrichtsfreie Zeit gelegt werden.
  9. Für das Fehlen an Klausurterminen gelten besondere Bedingungen:
    1. Anruf vor der ersten Stunde im Sekretariat am Tag des Klausurtermins
    2. Vorlage eines ärztlichen Attests spätestens am Tag der Rückkehr in die Schule

      Bei unentschuldigtem Fehlen besteht kein Anspruch auf einen Nachschreibtermin und die Klausur wird mit ungenügend bewertet. Ein Klausurtermin hat Vorrang vor anderen Terminen (auch beispielsweise vor einer Führerscheinprüfung).
  10. Krankheitsbedingte Schulversäumnisse im Zusammenhang mit Ferien- oder Feiertagen:

    • Fehlt ein Schüler an Tagen, die sich Ferien, Feiertagen oder beweglichen Ferientagen anschließen oder ihnen vorangehen, wird die schriftliche Entschuldigung nur anerkannt, wenn sie durch ärztliches Attest belegt wird.
  11. Auch wenn ein ärztliches Attest vorliegt, das den Schüler von der Teilnahme am Sportunterricht befreit, muss der Schüler in den Sportstunden anwesend sein, wenn er auch nicht aktiv „mitturnen“ darf. Ausnahmen von dieser Regel sind in jedem Einzelfall mit dem Sportlehrer zu besprechen.
  12. Ein ärztliches Attest muss in jedem Fall vom Arzt persönlich unterschrieben werden. Ein Attest mit der Unterschrift „i. A. ... “ wird nicht akzeptiert.
  13. Bei gehäuften unentschuldigten Fehlzeiten kann vom Fachlehrer erklärt werden, dass die Beurteilungsgrundlagen nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind. In diesem Falle wird bei der Bildung der Zeugnisnote die Einzelleistung oder die Gesamtleistung als ungenügend bewertet (§ 13 Abs. 4 APO-GOSt; VV 13.42; § 48 Abs. 5 SchulG).



Letzte Änderung: 13.07.2022